Tokenisierung: Hürden und Chancen von Realgütern auf der Blockchain

Tokenisierung: Hürden und Chancen von Realgütern auf der Blockchain


Tokenisierung physischer Gegenstände

Der Handel von Kryptowährungen auf einer Blockchain ist im Vergleich zu Realgütern vereinfacht, denn Geld bedarf nicht notwendigerweise eines körperlichen Trägers. Ob Goldmünze, Geldschein oder digitaler Token – der Wert einer Währung ist nicht materiell, sondern basiert auf ihrer Akzeptanz als Tauschmittel. Ein digitaler Coin kann deshalb genauso gut wie ein Stück Papier als Geld fungieren, wenn eine Gesellschaft es nur will. Anders verhält es sich mit materiellen Gegenständen: In erster Linie soll ein Auto fahren, ein Grundstück bebaut und bewohnt werden, eine Fräsmaschine fräsen. Ein Token kann natürlich nichts von alledem. Wozu also die Tokenisierung von Realgütern?

Der Nutzen offenbart sich mit Blick auf den Investitions- und Kreditmarkt: Token ermöglichen die Trennung von wirtschaftlichem Wert und materieller Substanz. So ist es denkbar, Eigentumsanteile oder Verwertungsrechte durch Token abzubilden und vollständig emanzipiert von den physischen Besitzverhältnissen zu handeln. Insbesondere für Investoren und Kreditgeber sind solche Geschäfte interessant, denn sie nutzen einschlägige Sachen ohnehin nur als Spekulationsobjekte oder Kreditsicherheiten. Derzeit bedient sich der Markt Eigentumsregistern oder der Verbriefung, um entsprechendes zu leisten. Eine Blockchain-Lösung wäre vermutlich kostengünstiger, schneller und insgesamt zeitgerechter.

Keine rechtliche Anerkennung von Eigentums-Token

Die Blockchain birgt also durchaus auch Potenzial für den Realgüterhandel. Inzwischen sollte sich jedoch herumgesprochen haben: Code is not (!) law! Weder in Deutschland noch in irgendeiner anderen Rechtsordnung vermitteln Token ihrem Inhaber irgendwelche Sachrechte. Eigentum wird hierzulande ausschließlich nach den Vorschriften des BGB und nicht nach den Regeln irgendeiner Blockchain übertragen. Daran kann weder der Eigentümer selbst noch die beste Technologie etwas ändern. So bedarf beispielsweise der Erwerb von Rechten an einem Grundstück der Eintragung in das Grundbuch. Token hin oder her, ohne Grundbucheintrag findet kein Rechtserwerb statt. Anders als oftmals suggeriert wird, sind Token deshalb keine Eigentumssplitter, die unabhängig von rechtlichen Vorgaben auf der Blockchain gehandelt werden können.

Garantien durch Zweckgesellschaften

Und dennoch wirbt eine Vielzahl diverser Plattformen mit dem Handel von Realgütern auf ihren Blockchains. Wie ist das möglich? Die ernüchternde Antwort lautet zunächst: gar nicht. Dass dies auch den Initiatoren der jeweiligen Plattformen bewusst ist, enthüllt ein Blick in die zugehörigen White Papers. Zur Lösung der rechtlichen Fragen wird zumeist auf zwischengeschaltete Unternehmen gesetzt, die die einzelnen Transaktionen betreuen und die Realwertdeckung sicherstellen.

Dazu erwirbt die Zwischengesellschaft zunächst Eigentum an den Gegenständen; erst danach werden Token generiert und gehandelt. Betont werden muss, dass auch in solchen Modellen nicht der Token-Inhaber, sondern ein Mittelsmann die Sachrechte hält. Käufern und Verkäufern bleibt nichts anderes übrig, als auf die Zusagen des Mittelsmanns zu vertrauen. Der originäre Zweck der Blockchain, die Wegrationalisierung von Mittelsmännern durch Dezentralisierung, geht damit verloren.

Staatliche Anerkennung der Blockchain

Das deklarierte Fernziel aller Plattformen ist die staatliche Anerkennung ihrer Blockchain; unter dieser Prämisse könnten Realwerte tatsächlich dezentral über entsprechende Token gehandelt werden. Es erscheint jedoch höchst unwahrscheinlich, dass eine der bestehenden Plattformen tatsächlich zu einem staatlich anerkannten Eigentumsregister avanciert. Für den Handel mit Immobilien existieren in den meisten Staaten eigens geführte Grundbücher, die sicherlich keiner privat organisierten Blockchain weichen werden.

Näherliegend erscheint die Überführung der bestehenden Register auf eine eigens dafür entwickelte Blockchain (Pilotenprojekt bspw. in Schweden). Eine solche staatliche Lösung liegt in Deutschland jedoch wohl noch in ferner Zukunft. Als sinnvoller Zwischenschritt erscheint die Forderung des Blockchain Bundesverbandes, bis zum Jahr 2020 ein öffentliches Register mit der Blockchain zu erproben. Als Anwendungsbereich würde sich beispielsweise ein Kfz-Register anbieten. Für Mobilien existiert nämlich kein Eigentumsregister; um Fahrzeuge dennoch auf Kredit veräußern zu können, wird in der Praxis der Fahrzeugbrief als Sicherheit vom Kreditgeber einbehalten. Vom Autohersteller signierte Kfz-Token auf einer eigens dafür konstruierten Blockhain würden sich zu diesem Zweck weitaus besser eignen. Die Umstellung und Einführung solcher „digitalen Fahrzeugbriefe“ kommt mit minimalen Rechtsänderungen aus und könnte die Eignung der Technologie im Allgemeinen unter Beweis stellen.

Bis zur rechtlichen Anerkennung bestimmter Token sei zur Vorsicht geraten. Auch wenn mit dem Handel von Realwerten auf einer Blockchain geworben wird, sollte einem Investor stets bewusst sein, dass er keine Sache, sondern lediglich eine Art Schuldschein in Form eines Token erwirbt. Auch ein solches Konzept kann erfolgreich sein. Vertrauen wird dabei allerdings nicht durch die Blockchain-Technologie geschaffen, sondern auf altbackene Weise: durch (hoffentlich) vertrauenswürdige Intermediäre.


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