Bald Radiobedienverbot im Auto?

2017-07-06-12-05-31.jpg

Nun, man kann es bald nicht mehr anders ertragen als mit Alkohol oder Sarkasmus.

Die GroKo in Berlin unter dem gläsernen Dach, unter der Käseglocke, die sie offensichtlich vom menschlichen Sozial-Interaktions-Betrieb irgendwie abzuschotten scheint, möchte quasi ein Totalverbot aller elektronischen Geräte im Auto durchsetzen. Alles zum Schutz der Verkehrsteilnehmer natürlich.

Der Regulierungswahn kennt offensichtlich kein Ende. Die Juristen in den Ministerien wollen beschäftigt werden und haben einen enormen Output an Nonsens, dass sich die gebogenen Balken biegen. Die neue Dimension ihrer Neuregelung ist klar, keine elektronischen Geräte mehr wenn man im Auto sitzt, auch kein Autoradio oder das eingebaute Navi! Denn dafür benötigt man ja schon mehr als eine Sekunde Blickzeit. Ausnahme sind vielleicht noch Autos, in denen sich diese Geräte über das Lenkrad bedienen lassen.

Aber bei älteren Fahrzeugen ist zukünftig verboten, am Radio die Lautstärke zu regulieren oder den Sender zu wechseln. Das verbaute Navi darf ebenso nicht mehr eingestellt werden, geschweige denn mehr als eine Sekunde eines Blickes gewürdigt werden.

Die Neufassung des Gesetzes, wenn sie denn kommt, ist ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für eine jetzt schon überlastete Polizei und überforderte Gerichte.

Es lebe die Bürokratie! Es lebe die Politik!

Prost!

„1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch folgende Absätze 1 a und 1b ersetzt:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und

entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.

Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.“

Quelle: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0401-0500/424-17.pdf;jsessionid=7ADC9FD9A1D200087857E947395E19BE.2_cid339?__blob=publicationFile&v=1

H2
H3
H4
3 columns
2 columns
1 column
7 Comments