Besteuerung von Kryptowährungen | Gewinne aus Bitcoin, Ether und Co.

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Steuerliche Behandlung von Krypto-Trading

Zu diesem Thema werden in Gruppen und Blogs neben "Was ist mit dem Bitcoin los?" mittlerweile fast die meisten Fragen gestellt und da das Thema Steuer nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte, möchte ich euch mit diesem Post einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Krypto-Trading verschaffen ohne Gewähr auf absolute Rechtssicherheit, da das Thema im Steuerrecht noch erst rudimentär geklärt ist. Ergeben sich neue Urteile und Rechtsprechungen zum Thema erfahrt ihr es in meinem Blog zuerst.

Allgemeine Einordnung von Bitcoin und Co.

Kryptowährungen wurden von der BaFin (Bundesanstalt für Finazndienstleistungsaufsicht) als Währungen, bessergesagt als "Devisen" eingeordnet und werden für die Besteuerung demnach wie Fremdwährungen behandelt mit der Folge, dass sie keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 EStG) darstellen. Nach der BaFin gelten sie als nicht gesetzliches Zahlungsmittel, deren Meinung derzeit auch von der Finanzverwaltung geteilt wird.

Besteuerung von erzielten Gewinnen

Bei der Ermittlung und der Frage nach der Besteuerung eines Gewinnes durch Ankauf und Verkauf einer Kryptowährung müssen zunächst beide Vorgänge einzeln betrachtet werden. Im Folgenden werde ich als Beispielswährung immer Bitcoin verwenden.

Der Ankauf von Bitcoin erfolgt in der Regel durch einen Tausch gegen Fiat-Währung (Euro, Dollar, Pfund etc.). Das Datum des Kaufes und die Menge ist sorgfältig zu dokumentieren (auf den meisten Exchanges wird dies in der Historie automatisch hinterlegt).
Wichtig wird nun die Dauer bis zur Veräußerung der Währung.
§23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht eine Spekulationsfrist von einem Jahr zwischen An- und Verkauf vor; werden Gewinne innerhalb dieser Haltefrist erzielt, sind sie grundsätzlich zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist sind Gewinne steuerfrei.

      Beispiel:
      Kauf von 1 BTC am 21.12.2017 für 10.000€
      Verkauf von 1 BTC am 20.12.2018 für 18.000€
    
    ->Ergebnis: Der gekaufte BTC wurde innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr mit einem Gewinn von 8.000€ 
      veräußert. Die 8.000€ sind steuerpflichtig und in der Steuererklärung in der Anlage SO zu erklären.
     
     Hätte der Verkauf am 22.12.2018 stattgefunden, wäre der Gewinn steuerfrei, da die Veräußerung außerhalb der 
     Spekulationsfrist von einem Jahr stattgefunden hat.

Begriff "Veräußerung"

Nicht nur der bloße Tausch zurück in eine Fiat-Währung stellt im Steuerrecht eine Veräußerung dar, sondern auch der Einsatz als Zahlungsmittel sowie der Tausch in eine andere Kryptowährung. Letzterer Vorgang ist im Zeitpunkt des Tausches gleichzeitig auch ein Ankauf der erhaltenen Kryptowährung.

Beachte, dass bei der Berechnung des Gewinnes immer Bruchteile zur Berechnung herangezogen werden. Habe ich am 21.12.2017 1 BTC für 10.000€ erworben und am 20.12.2018 0,5 BTC für 10.000€ veräußert, so ist dadurch ein steuerpflichtiger Gewinn von 5.000€ entstanden, da lediglich 0,5 BTC verkauft wurden und dieselbe Menge bei der Berechnung des Gewinnes als Ankauf herangezogen wird.

Was wenn ich während des Jahres mehrere Posten einer Kryptowährung gekauft habe?

Jede erworbene Kryptowährung (Bitcoin, Ether, IOTA etc.) stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, für dessen Gewinnberechnung immer eine separate Haltefrist zu berechnen ist.

Was passiert allerdings, wenn während des Jahres immer mal wieder einzelne kleine Posten an Bitcoins gekauft werden? Fakt ist nämlich, dass auf einer Exchange alle Käufe in eine Wallet geschmissen werden.

Im Zweifel gilt hier die FIFO-Methode (First-In First-Out), was bedeutet, dass beim ersten Verkauf fingiert wird, dass mit dieser Veräußerung der erste gekaufte Posten an Bitcoins veräußert wird. Die Spekulationsfrist ist anhand dieses Datums zu errechnen.
Meiner Meinung nach ist dies aber nur eine Vereinfachungsmethode, die sowohl der Trader als auch die Finanzverwaltung heranziehen kann, wenn nicht deutlich zu erkennen ist wann ein bestimmer Posten erworben wurde.
Führe ich genaue Aufzeichnungen über meine Aktivitäten und kann diese mit den geeigneten Auszügen aus den Exchanges darlegen, so kann ich die FIFO-Methode umgehen. Wenn ich Coins der selben Art auf verschiedenen Börsen gekauft und verkauft habe, stellt sich diese Frage garnicht, da die Coins schon beim Kauf voneinander getrennt waren.

Freigrenze und Steuersatz

§23 Abs. 3 Satz 5 EStG sieht eine Freigrenze von 600€ vor. Unterschreiten meine Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen 600€ im Kalenderjahr (alle Gewinne addiert) so ist dieser Gewinn steuerfrei. Wird der Betrag von 600€ erreicht oder überschritten ist der VOLLE Gewinn zu versteuern, da es sich um eine Freigrenze und nicht einen Freibetrag handelt. (Bei letzterem wäre nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig) Bei der Berechnung des Gewinnes sind bezahlte Gebühren auf den Handelsplattformen natürlich abzuziehen und mindern den Gewinn.

Die Gewinne sind in der Einkommensteuererklärung in die Anlage SO einzutragen und unterliegen dem persönlichen Steuersatz, der abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte ist (also abhängig von euren weiteren Einkünften als Angestellter, Gewerbetreibender usw.).

Besonderheit Daytrading

Daytrader, die täglich mehrere Kryptos gegen andere Kryptos oder in Fiat umtauschen, haben einen enormen Mehraufwand durch die Aufzeichnungen jedes einzelnen Trades. Um für sich selbst stets die Übersicht zu wahren gibt es hierfür spezielle Apps, deren Ergebnisse in einem Dokument, das für das Finanzamt nachvollziehbar ist, einzutragen sind, damit eine faire Besteuerung - auch aus eigenem Interesse - gewährleistet wird (Stichwort FIFO-Methode).

Problematisch wird es bei Personen, die durch ihre Handelsaktivitäten den Status der bloßen Vermögensverwaltung verlieren und vom Finanzamt als Gewerbetreibende eingestuft werden. Für diese gilt die oben beschriebene Haltefrist von einem Jahr nicht, so dass auch Gewinne, die erst nach zwei oder mehr Jahren verwirklicht werden neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer unterliegen.
Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbetreibender ist allerdings schwer und in jedem Einzelfall separat zu entscheiden. Als Faustregel kann man annehmen, dass Personen, die ihren Lebensunterhalt durch das Trading bestreiten können grundsätzlich als Gewerbetreibende einzustufen sind.

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt

In jedem Fall sollte man seine steuerlichen Sorgfaltspflichten auch im Kryptobereich nicht außer acht lassen, da die Steuerhinterziehung nach §§369 ff. AO eine Straftat darstellt, die mit Geldstrafe bis hin zur Haftstrafe geahndet wird.
Auch wenn das Kryptobusiness in der Finanzverwaltung noch nicht die Brisanz erreicht hat, wie andere steuerlichen Tatbestände sollte man sich der enormen Ermittlungstechniken der Finanzämter und deren Steuerfahndungsstellen bewusst sein, welche auch in diesem Bereich immer fortschrittlicher werden. Es gibt bereits heute genügend Finanzbeamte, die ihren Fokus auf diesen Bereich gelegt haben, darüber kann man sich sicher sein.
Können Steuerstraftaten mangels zureichender Erkenntnisse heute nicht aufgedeckt werden, kann dies morgen schon der Fall sein. Die Steuerhinterziehung nach §§369 ff. AO besitzt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren und wer weiß, welche Techniken in 9 Jahren genutzt werden um eine heute begangene Steuerstraftat aufzudecken.

Quellen:
*https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
*https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html
*https://www.muellerblum.de/key-facts-zur-besteuerung-des-handels-mit-kryptowaehrungen/
*https://www.welt.de/finanzen/article172388516/Bitcoin-Deutsche-Angst-vor-Besteuerung-und-unklaren-Vorgaben.html

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